<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>meyFA Arbeitsrecht &#187; Kündigung</title>
	<atom:link href="http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/tag/kundigung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de</link>
	<description>Arbeitsrechtsinformationen der Kanzlei Dr. Meyer Fachanwälte</description>
	<lastBuildDate>Tue, 18 Mar 2008 08:16:03 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Sperrzeit und Aufhebungsverträge</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/01/sperrzeit-und-aufhebungsvertrage/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/01/sperrzeit-und-aufhebungsvertrage/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Nov 2007 15:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/01/sperrzeit-und-aufhebungsvertrage/</guid>
		<description><![CDATA[Außergerichtliche Einigungen werden attraktiver
Die Rechtslage war teilweise schwer verständlich; einigte sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber außergerichtlich auf die Zahlung einer Abfindung, zog dies in der Regel eine Sperrfrist nach sich. Gleichgültig war, ob die Einigung vor einer Kündigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung im Rahmen eines Abwicklungsvertrags erzielt wurde.
Erhob der Arbeitnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Außergerichtliche Einigungen werden attraktiver</p>
<p align="justify">Die Rechtslage war teilweise schwer verständlich; einigte sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber außergerichtlich auf die Zahlung einer Abfindung, zog dies in der Regel eine Sperrfrist nach sich. Gleichgültig war, ob die Einigung vor <span id="more-19"></span>einer Kündigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung im Rahmen eines Abwicklungsvertrags erzielt wurde.</p>
<p align="justify">Erhob der Arbeitnehmer dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und einigte er sich dort auf die Zahlung einer Abfindung, war dies in der Regel folgenlos. Die Agentur für Arbeit verhängte keine Sperre.</p>
<p align="justify">Nun aber haben sich die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit geändert.</p>
<p align="justify">Außergerichtliche Aufhebungsverträge werden künftig von der Agentur für Arbeit „nicht mehr intensiv“ geprüft, wenn die damit verbundene Abfindung einen bestimmten Rahmen nicht überschreitet. Allerdings darf der Abfindungsbetrag eine Höchstgrenze von 0,5 Monatsgehältern nicht überschreiten.</p>
<p align="justify">Dies liest sich wie folgt:</p>
<p align="justify">Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags liegt vor, wenn</p>
<ul>
<li>    eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und</li>
<li>der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und</li>
<li>die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und</li>
<li>der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.</li>
</ul>
<p align="justify">Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich.</p>
<p align="justify">Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtsmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.</p>
<p align="justify">Damit mehr oder weniger zufällig einher geht die Tendenz in der Rechtsprechung, dem Arbeitnehmer Rechtsschutz nicht erst dann zu gewähren, wenn der Arbeitgeber gekündigt (und damit möglicherweise gegen Rechte verstoßen) hat. Rechtsschutz wird bereits dann gewährt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nahe legt.</p>
<p align="justify">Damit scheint der Weg für außergerichtliche Vereinbarungen ohne arbeitsgerichtliche Verfahren wieder geöffnet.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/01/sperrzeit-und-aufhebungsvertrage/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auch ohne Kündigung Rechtsschutz</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/09/25/auch-ohne-kundigung-rechtsschutz/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/09/25/auch-ohne-kundigung-rechtsschutz/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 25 Sep 2007 15:21:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Androhung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/09/25/auch-ohne-kundigung-rechtsschutz/</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 19.7.2006 &#8211; 5 U 719/05-107, veröffentlicht in ArbRB 2007, Seite 36, die Rechtsposition des Arbeitnehmers erheblich verstärkt und bestätigt, dass schon das Androhen einer Kündigung einen Versicherungsfall darstellen kann.
&#160;
Der Fall:
&#160;

      Der Arbeitnehmer verlangte von seiner Rechtschutzversicherung die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 19.7.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 719/05" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 19.07.2006 - 5 U 719/05">5 U 719/05</a>-107, veröffentlicht in ArbRB 2007, Seite 36, die Rechtsposition des Arbeitnehmers erheblich verstärkt und bestätigt, dass schon das Androhen einer Kündigung einen Versicherungsfall darstellen kann.<span id="more-16"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Fall:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote>
<p align="justify">      Der Arbeitnehmer verlangte von seiner Rechtschutzversicherung die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer vom Arbeit­geber angestrengten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer war mitgeteilt worden, dass sein Ar­beitsplatz ersatzlos gestrichen werde, gleichzeitig wurde ein Entwurf eines Aufhebungsvertrages vorgelegt, der vom Arbeitnehmer nicht unterzeichnet wurde. Der Ar­beitnehmer schaltete seinen Rechtsanwalt ein, der die Verhandlungen bis zum Abschluss eines Aufhebungsver­trages (mit geänderten Bedingungen) führte. In der Prä­ambel des Aufhebungsvertrages war enthalten, dass die Beendigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Personalabbau notwendig war und deshalb der Arbeitsplatz des Klägers entfallen ist.</p>
</blockquote>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Das Urteil:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote>
<p align="justify">      Teilt der Arbeitgeber unter Vorlage eines Auf­hebungsvertragsentwurfes mit, dass er das Ar­beitsverhältnis in jedem Fall beenden will, hat die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers alle durch die Verhandlung eines Aufhebungsvertra­ges entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu tra­gen.</p>
</blockquote>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Konsequenz:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">      Lassen Sie bei Aufhebungsvertragsver­handlungen stets überprüfen, ob nicht ein Versicherungs­fall vorliegt, so dass Verhandlungen von der Rechtsschutzversicherung abzudecken sind.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/09/25/auch-ohne-kundigung-rechtsschutz/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/03/25/fristlose-kundigung-wegen-privater-nutzung-des-internets-wahrend-der-arbeitszeit/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/03/25/fristlose-kundigung-wegen-privater-nutzung-des-internets-wahrend-der-arbeitszeit/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Mar 2007 14:21:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[fristlos]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/03/25/fristlose-kundigung-wegen-privater-nutzung-des-internets-wahrend-der-arbeitszeit/</guid>
		<description><![CDATA[Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten.<span id="more-10"></span> Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen in einer Chemischen Fabrik beschäftigt. Er arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht. Im Jahre 2002 schaltete die Beklagte den Zugang zum Internet für den Betrieb frei. Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten ua. mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war. Die Beklagte hat dem Kläger eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden für ein &#8220;Surfen&#8221; auf pornographischen Seiten vorgeworfen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003. Der Kläger hat Zugriffe auf das Internet &#8211; auch während der Arbeitszeit &#8211; eingeräumt und geltend gemacht, er habe das Internet höchstens für ca. 5 &#8211; 5,5 Stunden privat genutzt. Davon habe er allenfalls 55 &#8211; 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen. Von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismässig ist.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 581/04" target="_blank" title="BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04: Surferk&uuml;ndigung">2 AZR 581/04</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 Sa 1243/03" target="_blank" title="LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03">7 Sa 1243/03</a> -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/03/25/fristlose-kundigung-wegen-privater-nutzung-des-internets-wahrend-der-arbeitszeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
