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	<title>meyFA Arbeitsrecht &#187; KSchG</title>
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	<description>Arbeitsrechtsinformationen der Kanzlei Dr. Meyer Fachanwälte</description>
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		<title>Arbeitsrechtliche Änderungen die zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jan 2004 13:31:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeit- und Befristungsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[ 1. Kündigungsschutz,
2. Teilzeit- und Befristungsgesetz,
3. Arbeitszeitgesetz.
1. Änderungen im Kündigungsschutz

&#160;
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In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Arbeitnehmer, deren vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Für bereits in Betrieben zwischen sechs und zehn Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitnehmer bleibt jedoch der alte Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern bestehen! Arbeitnehmer, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> 1. Kündigungsschutz,<br />
2. Teilzeit- und Befristungsgesetz,<br />
3. Arbeitszeitgesetz.</p>
<h4><span id="more-6"></span>1. Änderungen im Kündigungsschutz</h4>
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Arbeitnehmer, deren vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Für bereits in Betrieben zwischen sechs und zehn Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitnehmer bleibt jedoch der alte Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern bestehen! Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz haben, behalten ihn, so lange sie in dem betreffenden Betrieb tätig sind.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bei der Sozialauswahl sind ab 2004 zu berücksichtigen:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<ul>
<li>die Dauer der Betriebs­zugehörigkeit,</li>
<li>das Lebensalter,</li>
<li>die Unterhaltspflichten</li>
<li>die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.</li>
</ul>
<p align="justify">Außerdem können von der Sozialauswahl diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.<br />
Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl wird auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn und soweit Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart und die zu kündigenden Arbeitnehmer in einer Namensliste benannt haben.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer nunmehr die Wahl, ob er Kündigungsschutzklage erhebt, oder eine gesetzliche Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr beansprucht. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber in sein Kündigungsschreiben einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann, aufgenommen hat.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Nunmehr gilt für alle Kündigungsschutzklagen eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen, ungeachtet der Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz im übrigen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet. Die Klagefrist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<h4 align="justify">2. Teilzeit- und Befristungsgesetz</h4>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">In den ersten vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens ist künftig der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Als Gründungszeitpunkt gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.<br />
Die Anzahl der Vertragsverlängerungen ist nicht begrenzt. Sie müssen aber lückenlos aneinander anschließen. Ein befristeter Vertrag bis zur Dauer von vier Jahren kann auch in bereits bestehenden Unternehmen abgeschlossen werden, wenn die Unternehmensgründung bei Vertragsbeginn nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Eine bis zu vierjährige Befristung ist auch noch kurz vor Ablauf der vierjährigen Gründungsphase möglich.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<h4>3. Arbeitszeitgesetz</h4>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bei Rufbereitschaft bleibt es dabei, dass lediglich die Zeit der Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet wird.<br />
Es gilt auch weiterhin der Achtstundentag. Arbeitszeitverlängerungen sind bis zu zehn Stunden möglich. Sie müssen innerhalb von sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Tarifvertragsparteien können künftig bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung Arbeitszeiten über zehn Stunden je Werktag vereinbaren. Hierbei darf jedoch die Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum darf jedoch bis auf zwölf Monate ausgeweitet werden.<br />
Bis zum 31. Dezember 2005 können die jetzt bestehenden Tarifverträge weitergelten, auch wenn sie den Arbeitszeitrahmen des Gesetzes überschreiten.</p>
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