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	<title>meyFA Arbeitsrecht &#187; Aufhebungsvertrag</title>
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	<description>Arbeitsrechtsinformationen der Kanzlei Dr. Meyer Fachanwälte</description>
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		<title>Sperrzeit und Aufhebungsverträge</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Nov 2007 15:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Außergerichtliche Einigungen werden attraktiver
Die Rechtslage war teilweise schwer verständlich; einigte sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber außergerichtlich auf die Zahlung einer Abfindung, zog dies in der Regel eine Sperrfrist nach sich. Gleichgültig war, ob die Einigung vor einer Kündigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung im Rahmen eines Abwicklungsvertrags erzielt wurde.
Erhob der Arbeitnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Außergerichtliche Einigungen werden attraktiver</p>
<p align="justify">Die Rechtslage war teilweise schwer verständlich; einigte sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber außergerichtlich auf die Zahlung einer Abfindung, zog dies in der Regel eine Sperrfrist nach sich. Gleichgültig war, ob die Einigung vor <span id="more-19"></span>einer Kündigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung im Rahmen eines Abwicklungsvertrags erzielt wurde.</p>
<p align="justify">Erhob der Arbeitnehmer dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und einigte er sich dort auf die Zahlung einer Abfindung, war dies in der Regel folgenlos. Die Agentur für Arbeit verhängte keine Sperre.</p>
<p align="justify">Nun aber haben sich die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit geändert.</p>
<p align="justify">Außergerichtliche Aufhebungsverträge werden künftig von der Agentur für Arbeit „nicht mehr intensiv“ geprüft, wenn die damit verbundene Abfindung einen bestimmten Rahmen nicht überschreitet. Allerdings darf der Abfindungsbetrag eine Höchstgrenze von 0,5 Monatsgehältern nicht überschreiten.</p>
<p align="justify">Dies liest sich wie folgt:</p>
<p align="justify">Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags liegt vor, wenn</p>
<ul>
<li>    eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und</li>
<li>der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und</li>
<li>die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und</li>
<li>der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.</li>
</ul>
<p align="justify">Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich.</p>
<p align="justify">Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtsmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.</p>
<p align="justify">Damit mehr oder weniger zufällig einher geht die Tendenz in der Rechtsprechung, dem Arbeitnehmer Rechtsschutz nicht erst dann zu gewähren, wenn der Arbeitgeber gekündigt (und damit möglicherweise gegen Rechte verstoßen) hat. Rechtsschutz wird bereits dann gewährt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nahe legt.</p>
<p align="justify">Damit scheint der Weg für außergerichtliche Vereinbarungen ohne arbeitsgerichtliche Verfahren wieder geöffnet.</p>
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