<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>meyFA Arbeitsrecht &#187; Änderung</title>
	<atom:link href="http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/tag/anderung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de</link>
	<description>Arbeitsrechtsinformationen der Kanzlei Dr. Meyer Fachanwälte</description>
	<lastBuildDate>Tue, 18 Mar 2008 08:16:03 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Erleichterter Zugang zu den Arbeitsgerichten</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2008/03/18/erleichterter-zugang-zu-den-arbeitsgerichten/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2008/03/18/erleichterter-zugang-zu-den-arbeitsgerichten/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 Mar 2008 08:15:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[ArbGG]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[örtlich]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständig]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2008/03/18/erleichterter-zugang-zu-den-arbeitsgerichten/</guid>
		<description><![CDATA[Zum 01.04.2008 soll eine Änderung des  Arbeitsgerichtsgesetzes in Kraft treten. Nach dem neuen § 48 Absatz 1 a ArbGG  kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Arbeitsortes  verklagen. Dies ist bisher nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich und  führt häufig dazu, dass am Firmensitz geklagt werden muss. Wer also  beispielsweise in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><font face="Arial" size="2">Zum 01.04.2008 soll eine Änderung des  Arbeitsgerichtsgesetzes in Kraft treten. Nach dem neuen § <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 ArbGG: Rechtsweg und Zust&auml;ndigkeit">48</a> Absatz 1 a ArbGG  kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Arbeitsortes  verklagen.</font><span id="more-22"></span><font face="Arial" size="2"> Dies ist bisher nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich und  führt häufig dazu, dass am Firmensitz geklagt werden muss. Wer also  beispielsweise in Frankfurt am Main arbeitet, dessen Firma aber in München ihren  Sitz hat, musste regelmäßig in München klagen. Das geht nun in Zukunft auch in  Frankfurt am Main und damit in vielen Fällen deutlich einfacher und  kostengünstiger.</font></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2008/03/18/erleichterter-zugang-zu-den-arbeitsgerichten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/11/anderung-des-arbeitsgerichtsgesetzes/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/11/anderung-des-arbeitsgerichtsgesetzes/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 11 Nov 2007 15:56:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ArbGG]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/11/anderung-des-arbeitsgerichtsgesetzes/</guid>
		<description><![CDATA[Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet.
Der Gesetzentwurf setzt Vorschläge aus der arbeitsgerichtlichen Praxis um.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Klageerhebung erleichtert, indem sie ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben können, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit leisten. Es wird ein zusätzlicher Gerichtsstand des Arbeitsortes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet.</p>
<p align="justify">Der Gesetzentwurf setzt Vorschläge aus der arbeitsgerichtlichen Praxis um.<span id="more-21"></span></p>
<p align="justify">Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:</p>
<p align="justify">Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Klageerhebung erleichtert, indem sie ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben können, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit leisten. Es wird ein zusätzlicher Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen der losgelöst von den betrieblichen Strukturen auf den Ort abstellt, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Dies kommt vor allem denjenigen Beschäftigten zu Gute, die, wie z.B. Außendienstmitarbeiter, ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen.</p>
<p align="justify">Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird durch eine Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden vereinfacht und beschleunigt. Dort, wo eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter sachlich nicht geboten ist, kann der Vorsitzende allein entscheiden.</p>
<p align="justify">Dies betrifft:</p>
<ul>
<li>      die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid;</li>
<li>die Verwerfung einer unzulässigen Berufung;</li>
<li>die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde im Beschlussverfahren;</li>
<li>die Entscheidung über die Gerichtskosten, wenn nur noch über sie zu entscheiden ist;</li>
<li>Berichtigungen des Tatbestandes arbeitsgerichtlicher Urteile, die zwischen den Parteien unstreitig sind, und daher eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.</li>
</ul>
<p align="justify">Der oder die Vorsitzende kann auch in diesen Fällen seiner Alleinentscheidungsbefugnis ohne mündliche Verhandlung entscheiden.</p>
<p align="justify">Darüber hinaus wird klargestellt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Einstellung der vorläufigen Zwangsvollstreckung in den Fällen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/707.html" target="_blank" title="&sect; 707 ZPO: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung">707</a> Abs. 1 und § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/719.html" target="_blank" title="&sect; 719 ZPO: Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch">719</a> Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung erfolgt und dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben ist.</p>
<p align="justify">Änderung des Kündigungsschutzgesetzes</p>
<p align="justify">Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 KSchG: Zulassung versp&auml;teter Klagen">5</a> Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der materiell rechtliche Kündigungsschutz bleibt unverändert.</p>
<p align="justify">Das Kündigungsschutzverfahren wird in den Fällen der nachträglichen Klagezulassung gestrafft und beschleunigt. Das Verfahren der nachträglichen Klagezulassung wird mit dem Verfahren über die Klage verbunden. Das Arbeitsgericht soll in der Regel über die nachträgliche Klagezulassung und Klage gemeinsam durch Urteil entscheiden. Bislang konnte über den Antrag nur gesondert in einem Zwischenverfahren entschieden werden.</p>
<p align="justify">Das Landesarbeitsgericht kann zukünftig selbst über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entscheiden, wenn der Antrag erstmals beim Landesarbeitsgericht gestellt wird oder das Arbeitsgericht darüber nicht entschieden hat.</p>
<p align="justify">Einer Zurückweisung an das Arbeitsgericht, die das Verfahren erheblich verzögern würde, bedarf es nicht mehr.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/11/anderung-des-arbeitsgerichtsgesetzes/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrechtliche Änderungen die zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2004/01/01/arbeitsrechtliche-anderungen-die-zum-1-januar-2004-in-kraft-getreten-sind/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2004/01/01/arbeitsrechtliche-anderungen-die-zum-1-januar-2004-in-kraft-getreten-sind/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Jan 2004 13:31:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeit- und Befristungsgesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2004/01/01/arbeitsrechtliche-anderungen-die-zum-1-januar-2004-in-kraft-getreten-sind/</guid>
		<description><![CDATA[ 1. Kündigungsschutz,
2. Teilzeit- und Befristungsgesetz,
3. Arbeitszeitgesetz.
1. Änderungen im Kündigungsschutz

&#160;
&#160;
In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Arbeitnehmer, deren vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Für bereits in Betrieben zwischen sechs und zehn Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitnehmer bleibt jedoch der alte Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern bestehen! Arbeitnehmer, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> 1. Kündigungsschutz,<br />
2. Teilzeit- und Befristungsgesetz,<br />
3. Arbeitszeitgesetz.</p>
<h4><span id="more-6"></span>1. Änderungen im Kündigungsschutz</h4>
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Arbeitnehmer, deren vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Für bereits in Betrieben zwischen sechs und zehn Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitnehmer bleibt jedoch der alte Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern bestehen! Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz haben, behalten ihn, so lange sie in dem betreffenden Betrieb tätig sind.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bei der Sozialauswahl sind ab 2004 zu berücksichtigen:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<ul>
<li>die Dauer der Betriebs­zugehörigkeit,</li>
<li>das Lebensalter,</li>
<li>die Unterhaltspflichten</li>
<li>die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.</li>
</ul>
<p align="justify">Außerdem können von der Sozialauswahl diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.<br />
Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl wird auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn und soweit Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart und die zu kündigenden Arbeitnehmer in einer Namensliste benannt haben.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer nunmehr die Wahl, ob er Kündigungsschutzklage erhebt, oder eine gesetzliche Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr beansprucht. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber in sein Kündigungsschreiben einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann, aufgenommen hat.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Nunmehr gilt für alle Kündigungsschutzklagen eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen, ungeachtet der Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz im übrigen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet. Die Klagefrist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<h4 align="justify">2. Teilzeit- und Befristungsgesetz</h4>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">In den ersten vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens ist künftig der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Als Gründungszeitpunkt gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.<br />
Die Anzahl der Vertragsverlängerungen ist nicht begrenzt. Sie müssen aber lückenlos aneinander anschließen. Ein befristeter Vertrag bis zur Dauer von vier Jahren kann auch in bereits bestehenden Unternehmen abgeschlossen werden, wenn die Unternehmensgründung bei Vertragsbeginn nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Eine bis zu vierjährige Befristung ist auch noch kurz vor Ablauf der vierjährigen Gründungsphase möglich.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<h4>3. Arbeitszeitgesetz</h4>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bei Rufbereitschaft bleibt es dabei, dass lediglich die Zeit der Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet wird.<br />
Es gilt auch weiterhin der Achtstundentag. Arbeitszeitverlängerungen sind bis zu zehn Stunden möglich. Sie müssen innerhalb von sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Tarifvertragsparteien können künftig bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung Arbeitszeiten über zehn Stunden je Werktag vereinbaren. Hierbei darf jedoch die Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum darf jedoch bis auf zwölf Monate ausgeweitet werden.<br />
Bis zum 31. Dezember 2005 können die jetzt bestehenden Tarifverträge weitergelten, auch wenn sie den Arbeitszeitrahmen des Gesetzes überschreiten.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2004/01/01/arbeitsrechtliche-anderungen-die-zum-1-januar-2004-in-kraft-getreten-sind/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
