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	<title>meyFA Arbeitsrecht &#187; Altersteilzeit</title>
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	<description>Arbeitsrechtsinformationen der Kanzlei Dr. Meyer Fachanwälte</description>
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		<title>Die Altersteilzeitverträge der Jahrgänge 1952 &#8211; 1954</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Oct 2007 15:44:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersteilzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsrecht soll einerseits die Frühverrentung für ältere Arbeitnehmer fördern. Andererseits ist die Verlängerung der Lebensarbeitszeit aus finanziellen bzw. wirtschaftlichen Gründen notwendig. Deswegen plant der Gesetzgeber, die Regelaltersrente für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1947 bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres anzuheben. Dass aber &#8220;passt&#8221; nicht zum aktuellen Alterteilzeitrecht und führt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Arbeitsrecht soll einerseits die Frühverrentung für ältere Arbeitnehmer fördern. Andererseits ist die Verlängerung der Lebensarbeitszeit aus finanziellen bzw. wirtschaftlichen Gründen notwendig. Deswegen plant der Gesetzgeber, die Regelaltersrente für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1947 bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf die Vollendung des 67.<span id="more-18"></span> Lebensjahres anzuheben. Dass aber &#8220;passt&#8221; nicht zum aktuellen Alterteilzeitrecht und führt vor allem zu Problemen bei den Altersteilzeitverträgen der Jahrgänge 1952 – 1954.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Altersteilzeitverträge sind auf den Renteneintritt befristete Arbeitsverhältnisse. Sie sollen einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Deswegen enthalten Altersteilzeitverträge eine Vertragsklausel, nach der das Arbeitsverhältnis auf den Renteneintritt befristet ist. Die Befristung kann sich entweder auf die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf einen vorgezogenen Rentenbeginn beziehen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Vorgezogene Altersrente können bzw. konnten beanspruchen</p>
<ol>
<li>langjährig Versicherte: §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/36.html" target="_blank" title="&sect; 36 SGB VI: Altersrente f&uuml;r langj&auml;hrig Versicherte">36</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/236.html" target="_blank" title="&sect; 236 SGB VI: Altersrente f&uuml;r langj&auml;hrig Versicherte">236</a> SGB VI</li>
<li>Schwerbehinderte: §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/37.html" target="_blank" title="&sect; 37 SGB VI: Altersrente f&uuml;r schwerbehinderte Menschen">37</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/236a.html" target="_blank" title="&sect; 236a SGB VI: Altersrente f&uuml;r schwerbehinderte Menschen">236a</a> SGB VI</li>
<li>Arbeitnehmer nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit: § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/237.html" target="_blank" title="&sect; 237 SGB VI: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit">237</a> SGB VI</li>
<li>Frauen: § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/237a.html" target="_blank" title="&sect; 237a SGB VI: Altersrente f&uuml;r Frauen">237a</a> SGB VI</li>
</ol>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Ziff. 3, nämlich Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, ist nun begrenzt auf Personen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Danach gibt es diese Rentenart nicht mehr.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Damit ergeben sich bislang höchstrichterlich nicht geklärte Schwierigkeiten für Altersteilzeitverträge mit gesetzlich versicherten Arbeitnehmern der Jahrgänge 1952 &#8211; 1954, die länger als drei Jahre dauern und in eine vorgezogene Rente führen sollen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Lösungsansätze sind Gesetzesanalogien bzw. Auslegungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Abgeltung von Urlaub bei Blockfreistellung in der Altersteilzeit</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jul 2007 14:35:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersteilzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit, so ist das keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit enthalten keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">7</a> Abs. 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit,<span id="more-14"></span> so ist das keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit enthalten keine abweichende Regelung.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Eine Angestellte des öffentlichen Dienstes hatte ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2004 im sogenannten Blockmodell vereinbart. Danach sollte die Arbeitsphase vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 und die Freistellungsphase vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2004 dauern. Die Angestellte hatte ihren Urlaub für das Jahr 2001 bis auf vier Tage genommen; letzter Urlaubstag war der 21. September 2001. Ab dem 1. Oktober 2001 bis zum Beginn der Freistellung am 1. Februar 2002 war sie ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Ihre Klage auf Abgeltung dieser vier Urlaubstage sowie des anteiligen Urlaubs für das Jahr 2002 blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Risiko, dass ein Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Freistellungsphase nicht mehr eingebracht werden kann, trägt der Arbeitnehmer. Darin liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im Blockmodell mit denjenigen, die während der Altersteilzeit durchgehend mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten. Diese können bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Urlaubsgewährung von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 143/04" target="_blank" title="BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 143/04">9 AZR 143/04</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2003 &#8211; 15 Sa 1006/03 -</p>
]]></content:encoded>
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