<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>meyFA Arbeitsrecht &#187; Arbeitsrecht</title>
	<atom:link href="http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/category/arbeitsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de</link>
	<description>Arbeitsrechtsinformationen der Kanzlei Dr. Meyer Fachanwälte</description>
	<lastBuildDate>Tue, 18 Mar 2008 08:16:03 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9.2</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Erleichterter Zugang zu den Arbeitsgerichten</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2008/03/18/erleichterter-zugang-zu-den-arbeitsgerichten/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2008/03/18/erleichterter-zugang-zu-den-arbeitsgerichten/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 Mar 2008 08:15:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DM</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[ArbGG]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[örtlich]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständig]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2008/03/18/erleichterter-zugang-zu-den-arbeitsgerichten/</guid>
		<description><![CDATA[Zum 01.04.2008 soll eine Änderung des  Arbeitsgerichtsgesetzes in Kraft treten. Nach dem neuen § 48 Absatz 1 a ArbGG  kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Arbeitsortes  verklagen. Dies ist bisher nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich und  führt häufig dazu, dass am Firmensitz geklagt werden muss. Wer also  beispielsweise in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><font face="Arial" size="2">Zum 01.04.2008 soll eine Änderung des  Arbeitsgerichtsgesetzes in Kraft treten. Nach dem neuen § <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 ArbGG: Rechtsweg und Zust&auml;ndigkeit">48</a> Absatz 1 a ArbGG  kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Arbeitsortes  verklagen.</font><span id="more-22"></span><font face="Arial" size="2"> Dies ist bisher nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich und  führt häufig dazu, dass am Firmensitz geklagt werden muss. Wer also  beispielsweise in Frankfurt am Main arbeitet, dessen Firma aber in München ihren  Sitz hat, musste regelmäßig in München klagen. Das geht nun in Zukunft auch in  Frankfurt am Main und damit in vielen Fällen deutlich einfacher und  kostengünstiger.</font></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2008/03/18/erleichterter-zugang-zu-den-arbeitsgerichten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/11/anderung-des-arbeitsgerichtsgesetzes/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/11/anderung-des-arbeitsgerichtsgesetzes/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 11 Nov 2007 15:56:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ArbGG]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/11/anderung-des-arbeitsgerichtsgesetzes/</guid>
		<description><![CDATA[Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet.
Der Gesetzentwurf setzt Vorschläge aus der arbeitsgerichtlichen Praxis um.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Klageerhebung erleichtert, indem sie ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben können, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit leisten. Es wird ein zusätzlicher Gerichtsstand des Arbeitsortes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet.</p>
<p align="justify">Der Gesetzentwurf setzt Vorschläge aus der arbeitsgerichtlichen Praxis um.<span id="more-21"></span></p>
<p align="justify">Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:</p>
<p align="justify">Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Klageerhebung erleichtert, indem sie ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben können, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit leisten. Es wird ein zusätzlicher Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen der losgelöst von den betrieblichen Strukturen auf den Ort abstellt, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Dies kommt vor allem denjenigen Beschäftigten zu Gute, die, wie z.B. Außendienstmitarbeiter, ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen.</p>
<p align="justify">Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird durch eine Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden vereinfacht und beschleunigt. Dort, wo eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter sachlich nicht geboten ist, kann der Vorsitzende allein entscheiden.</p>
<p align="justify">Dies betrifft:</p>
<ul>
<li>      die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid;</li>
<li>die Verwerfung einer unzulässigen Berufung;</li>
<li>die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde im Beschlussverfahren;</li>
<li>die Entscheidung über die Gerichtskosten, wenn nur noch über sie zu entscheiden ist;</li>
<li>Berichtigungen des Tatbestandes arbeitsgerichtlicher Urteile, die zwischen den Parteien unstreitig sind, und daher eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.</li>
</ul>
<p align="justify">Der oder die Vorsitzende kann auch in diesen Fällen seiner Alleinentscheidungsbefugnis ohne mündliche Verhandlung entscheiden.</p>
<p align="justify">Darüber hinaus wird klargestellt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Einstellung der vorläufigen Zwangsvollstreckung in den Fällen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/707.html" target="_blank" title="&sect; 707 ZPO: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung">707</a> Abs. 1 und § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/719.html" target="_blank" title="&sect; 719 ZPO: Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch">719</a> Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung erfolgt und dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben ist.</p>
<p align="justify">Änderung des Kündigungsschutzgesetzes</p>
<p align="justify">Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in § <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 KSchG: Zulassung versp&auml;teter Klagen">5</a> Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der materiell rechtliche Kündigungsschutz bleibt unverändert.</p>
<p align="justify">Das Kündigungsschutzverfahren wird in den Fällen der nachträglichen Klagezulassung gestrafft und beschleunigt. Das Verfahren der nachträglichen Klagezulassung wird mit dem Verfahren über die Klage verbunden. Das Arbeitsgericht soll in der Regel über die nachträgliche Klagezulassung und Klage gemeinsam durch Urteil entscheiden. Bislang konnte über den Antrag nur gesondert in einem Zwischenverfahren entschieden werden.</p>
<p align="justify">Das Landesarbeitsgericht kann zukünftig selbst über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entscheiden, wenn der Antrag erstmals beim Landesarbeitsgericht gestellt wird oder das Arbeitsgericht darüber nicht entschieden hat.</p>
<p align="justify">Einer Zurückweisung an das Arbeitsgericht, die das Verfahren erheblich verzögern würde, bedarf es nicht mehr.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/11/anderung-des-arbeitsgerichtsgesetzes/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aktuelles zum Bonus – genau zur richtigen Zeit</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/07/aktuelles-zum-bonus-%e2%80%93-genau-zur-richtigen-zeit/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/07/aktuelles-zum-bonus-%e2%80%93-genau-zur-richtigen-zeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Nov 2007 15:55:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bonus]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/07/aktuelles-zum-bonus-%e2%80%93-genau-zur-richtigen-zeit/</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Bonus die Rechtsposition der Arbeitnehmer gestärkt.
Mit Urteil vom 31.10.2007 (Az.: 10 AZR 825/06) erkannte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass einem Bankberater trotz Eigenkündigung entgegen vertraglicher Abrede die jährliche Bonuszahlung zusteht.
Hintergrund des Urteils ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, das im Arbeitsrecht – wenn auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Bonus die Rechtsposition der Arbeitnehmer gestärkt.</p>
<p align="justify">Mit Urteil vom 31.10.2007 (Az.: 10 AZR 825/06) erkannte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass <span id="more-20"></span>einem Bankberater trotz Eigenkündigung entgegen vertraglicher Abrede die jährliche Bonuszahlung zusteht.</p>
<p align="justify">Hintergrund des Urteils ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, das im Arbeitsrecht – wenn auch eingeschränkt – Gültigkeit beansprucht. Hiernach können Vertragsbedingungen unwirksam sein, wenn sie den Verwender entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.</p>
<p align="justify">Eine solche unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers sah das BAG darin, dass laut Arbeitsvertrag auf den jährlichen Bonus kein Anspruch besteht, falls das Arbeitsverhältnis vor dem 01. April des Folgejahres gekündigt wird. Das BAG hat dem Angestellten der Bank trotz dieser Vereinbarung und obwohl er selbst vor dem Stichtag gekündigt hat, einen Bonus zugesprochen.</p>
<p align="justify">Vor dem Hintergrund dieser BAG-Entscheidung stehen nun zahlreiche Verträge auf dem Prüfstand, und zwar nicht nur solche mit Arbeitnehmern, sondern auch von Geschäftsführern oder Vorständen.</p>
<p align="justify">Der Arbeitgeber ist also gut beraten, zumindest künftige Verträge auf die BAG-Entscheidung abzustellen. Der Arbeitnehmer, Vorstand oder Geschäftsführer sollte prüfen lassen, ob ihn ggf. benachteiligende vertragliche Regelungen tatsächlich wirksam sind oder aber gegen geltendes Recht verstoßen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/07/aktuelles-zum-bonus-%e2%80%93-genau-zur-richtigen-zeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sperrzeit und Aufhebungsverträge</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/01/sperrzeit-und-aufhebungsvertrage/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/01/sperrzeit-und-aufhebungsvertrage/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Nov 2007 15:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/01/sperrzeit-und-aufhebungsvertrage/</guid>
		<description><![CDATA[Außergerichtliche Einigungen werden attraktiver
Die Rechtslage war teilweise schwer verständlich; einigte sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber außergerichtlich auf die Zahlung einer Abfindung, zog dies in der Regel eine Sperrfrist nach sich. Gleichgültig war, ob die Einigung vor einer Kündigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung im Rahmen eines Abwicklungsvertrags erzielt wurde.
Erhob der Arbeitnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Außergerichtliche Einigungen werden attraktiver</p>
<p align="justify">Die Rechtslage war teilweise schwer verständlich; einigte sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber außergerichtlich auf die Zahlung einer Abfindung, zog dies in der Regel eine Sperrfrist nach sich. Gleichgültig war, ob die Einigung vor <span id="more-19"></span>einer Kündigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung im Rahmen eines Abwicklungsvertrags erzielt wurde.</p>
<p align="justify">Erhob der Arbeitnehmer dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und einigte er sich dort auf die Zahlung einer Abfindung, war dies in der Regel folgenlos. Die Agentur für Arbeit verhängte keine Sperre.</p>
<p align="justify">Nun aber haben sich die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit geändert.</p>
<p align="justify">Außergerichtliche Aufhebungsverträge werden künftig von der Agentur für Arbeit „nicht mehr intensiv“ geprüft, wenn die damit verbundene Abfindung einen bestimmten Rahmen nicht überschreitet. Allerdings darf der Abfindungsbetrag eine Höchstgrenze von 0,5 Monatsgehältern nicht überschreiten.</p>
<p align="justify">Dies liest sich wie folgt:</p>
<p align="justify">Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags liegt vor, wenn</p>
<ul>
<li>    eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und</li>
<li>der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und</li>
<li>die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und</li>
<li>der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.</li>
</ul>
<p align="justify">Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich.</p>
<p align="justify">Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtsmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.</p>
<p align="justify">Damit mehr oder weniger zufällig einher geht die Tendenz in der Rechtsprechung, dem Arbeitnehmer Rechtsschutz nicht erst dann zu gewähren, wenn der Arbeitgeber gekündigt (und damit möglicherweise gegen Rechte verstoßen) hat. Rechtsschutz wird bereits dann gewährt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nahe legt.</p>
<p align="justify">Damit scheint der Weg für außergerichtliche Vereinbarungen ohne arbeitsgerichtliche Verfahren wieder geöffnet.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/11/01/sperrzeit-und-aufhebungsvertrage/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Altersteilzeitverträge der Jahrgänge 1952 &#8211; 1954</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/10/22/die-altersteilzeitvertrage-der-jahrgange-1952-1954/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/10/22/die-altersteilzeitvertrage-der-jahrgange-1952-1954/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Oct 2007 15:44:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersteilzeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/10/22/die-altersteilzeitvertrage-der-jahrgange-1952-1954/</guid>
		<description><![CDATA[Das Arbeitsrecht soll einerseits die Frühverrentung für ältere Arbeitnehmer fördern. Andererseits ist die Verlängerung der Lebensarbeitszeit aus finanziellen bzw. wirtschaftlichen Gründen notwendig. Deswegen plant der Gesetzgeber, die Regelaltersrente für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1947 bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres anzuheben. Dass aber &#8220;passt&#8221; nicht zum aktuellen Alterteilzeitrecht und führt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Arbeitsrecht soll einerseits die Frühverrentung für ältere Arbeitnehmer fördern. Andererseits ist die Verlängerung der Lebensarbeitszeit aus finanziellen bzw. wirtschaftlichen Gründen notwendig. Deswegen plant der Gesetzgeber, die Regelaltersrente für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1947 bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf die Vollendung des 67.<span id="more-18"></span> Lebensjahres anzuheben. Dass aber &#8220;passt&#8221; nicht zum aktuellen Alterteilzeitrecht und führt vor allem zu Problemen bei den Altersteilzeitverträgen der Jahrgänge 1952 – 1954.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Altersteilzeitverträge sind auf den Renteneintritt befristete Arbeitsverhältnisse. Sie sollen einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Deswegen enthalten Altersteilzeitverträge eine Vertragsklausel, nach der das Arbeitsverhältnis auf den Renteneintritt befristet ist. Die Befristung kann sich entweder auf die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf einen vorgezogenen Rentenbeginn beziehen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Vorgezogene Altersrente können bzw. konnten beanspruchen</p>
<ol>
<li>langjährig Versicherte: §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/36.html" target="_blank" title="&sect; 36 SGB VI: Altersrente f&uuml;r langj&auml;hrig Versicherte">36</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/236.html" target="_blank" title="&sect; 236 SGB VI: Altersrente f&uuml;r langj&auml;hrig Versicherte">236</a> SGB VI</li>
<li>Schwerbehinderte: §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/37.html" target="_blank" title="&sect; 37 SGB VI: Altersrente f&uuml;r schwerbehinderte Menschen">37</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/236a.html" target="_blank" title="&sect; 236a SGB VI: Altersrente f&uuml;r schwerbehinderte Menschen">236a</a> SGB VI</li>
<li>Arbeitnehmer nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit: § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/237.html" target="_blank" title="&sect; 237 SGB VI: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit">237</a> SGB VI</li>
<li>Frauen: § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/237a.html" target="_blank" title="&sect; 237a SGB VI: Altersrente f&uuml;r Frauen">237a</a> SGB VI</li>
</ol>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Ziff. 3, nämlich Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, ist nun begrenzt auf Personen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Danach gibt es diese Rentenart nicht mehr.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Damit ergeben sich bislang höchstrichterlich nicht geklärte Schwierigkeiten für Altersteilzeitverträge mit gesetzlich versicherten Arbeitnehmern der Jahrgänge 1952 &#8211; 1954, die länger als drei Jahre dauern und in eine vorgezogene Rente führen sollen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Lösungsansätze sind Gesetzesanalogien bzw. Auslegungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/10/22/die-altersteilzeitvertrage-der-jahrgange-1952-1954/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Krankenhaus- und Hochschulmedizin</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/10/10/krankenhaus-und-hochschulmedizin/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/10/10/krankenhaus-und-hochschulmedizin/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Oct 2007 15:41:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/10/10/krankenhaus-und-hochschulmedizin/</guid>
		<description><![CDATA[Die Kanzlei ist spezialisiert auf Krankenhausrecht und Hochschulmedizin, soweit es um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen geht.Krankenhausmedizin,Hochschulmedizin,Tarifvertrag,Marburger Bund
&#160;
Spätestens seit Inkrafttreten der jüngst vom Marburger Bund ausgehandelten Tarifverträge stellen sich zahlreiche Rechtsfragen, es treten Eingruppierungsprobleme und Auslegungsschwierigkeiten bei Tarifverträgen auf.
&#160;
Anstellungsverhältnisse von leitenden Klinikumsärzten und das Privatliquidationsrecht suchen nach neuen Lösungen, landesunterschiedliche Regelungen sind nicht untypisch (verbreitet ist das Heidelberger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Kanzlei ist spezialisiert auf Krankenhausrecht und Hochschulmedizin, soweit es um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen geht.<span id="more-17"></span>Krankenhausmedizin,Hochschulmedizin,Tarifvertrag,Marburger Bund</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Spätestens seit Inkrafttreten der jüngst vom Marburger Bund ausgehandelten Tarifverträge stellen sich zahlreiche Rechtsfragen, es treten Eingruppierungsprobleme und Auslegungsschwierigkeiten bei Tarifverträgen auf.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Anstellungsverhältnisse von leitenden Klinikumsärzten und das Privatliquidationsrecht suchen nach neuen Lösungen, landesunterschiedliche Regelungen sind nicht untypisch (verbreitet ist das Heidelberger Modell).</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/10/10/krankenhaus-und-hochschulmedizin/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auch ohne Kündigung Rechtsschutz</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/09/25/auch-ohne-kundigung-rechtsschutz/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/09/25/auch-ohne-kundigung-rechtsschutz/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 25 Sep 2007 15:21:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Androhung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/09/25/auch-ohne-kundigung-rechtsschutz/</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 19.7.2006 &#8211; 5 U 719/05-107, veröffentlicht in ArbRB 2007, Seite 36, die Rechtsposition des Arbeitnehmers erheblich verstärkt und bestätigt, dass schon das Androhen einer Kündigung einen Versicherungsfall darstellen kann.
&#160;
Der Fall:
&#160;

      Der Arbeitnehmer verlangte von seiner Rechtschutzversicherung die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 19.7.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 719/05" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 19.07.2006 - 5 U 719/05">5 U 719/05</a>-107, veröffentlicht in ArbRB 2007, Seite 36, die Rechtsposition des Arbeitnehmers erheblich verstärkt und bestätigt, dass schon das Androhen einer Kündigung einen Versicherungsfall darstellen kann.<span id="more-16"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Fall:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote>
<p align="justify">      Der Arbeitnehmer verlangte von seiner Rechtschutzversicherung die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer vom Arbeit­geber angestrengten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer war mitgeteilt worden, dass sein Ar­beitsplatz ersatzlos gestrichen werde, gleichzeitig wurde ein Entwurf eines Aufhebungsvertrages vorgelegt, der vom Arbeitnehmer nicht unterzeichnet wurde. Der Ar­beitnehmer schaltete seinen Rechtsanwalt ein, der die Verhandlungen bis zum Abschluss eines Aufhebungsver­trages (mit geänderten Bedingungen) führte. In der Prä­ambel des Aufhebungsvertrages war enthalten, dass die Beendigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Personalabbau notwendig war und deshalb der Arbeitsplatz des Klägers entfallen ist.</p>
</blockquote>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Das Urteil:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote>
<p align="justify">      Teilt der Arbeitgeber unter Vorlage eines Auf­hebungsvertragsentwurfes mit, dass er das Ar­beitsverhältnis in jedem Fall beenden will, hat die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers alle durch die Verhandlung eines Aufhebungsvertra­ges entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu tra­gen.</p>
</blockquote>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Konsequenz:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">      Lassen Sie bei Aufhebungsvertragsver­handlungen stets überprüfen, ob nicht ein Versicherungs­fall vorliegt, so dass Verhandlungen von der Rechtsschutzversicherung abzudecken sind.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/09/25/auch-ohne-kundigung-rechtsschutz/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/08/25/wirksamkeit-einer-einzelvertraglich-vereinbarten-ausschlussfrist/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/08/25/wirksamkeit-einer-einzelvertraglich-vereinbarten-ausschlussfrist/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 25 Aug 2007 14:37:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussfrist]]></category>
		<category><![CDATA[einzelvertraglich]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/08/25/wirksamkeit-einer-einzelvertraglich-vereinbarten-ausschlussfrist/</guid>
		<description><![CDATA[Die Klägerin war bei dem beklagten Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. In § 10 des Arbeitsvertrags hatten die Parteien Folgendes vereinbart:
&#160;
&#8220;Ausschlussfrist
Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Klägerin war bei dem beklagten Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. In § 10 des Arbeitsvertrags hatten die Parteien Folgendes vereinbart:<span id="more-15"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p>&#8220;Ausschlussfrist<br />
Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuklagen&#8221;.</p></blockquote>
<p align="justify">Die Klägerin war vom 9. bis zum 30. April 2002 arbeitsunfähig krank. Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch machte sie mit Schreiben vom 14. Mai 2002 geltend. Nachdem der Beklagte im Juni 2002 eine Zahlung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin erst im August 2003 Zahlungsklage. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Verfall des Anspruchs hängt davon ab, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">305</a> BGB vorliegen. Zwar können zweistufige Ausschlussfristen (das sind solche, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern) einzelvertraglich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Der Senat hält aber in Anlehnung an § <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/61b.html" target="_blank" title="&sect; 61b ArbGG: Klage wegen Benachteiligung">61b</a> ArbGG für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten für geboten. Dasselbe gilt, falls die &#8211; unstreitig von dem Beklagten vorformulierte &#8211; Ausschlussfrist nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war, sofern die Klägerin aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte; denn es liegt ein Verbrauchervertrag gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/310.html" target="_blank" title="&sect; 310 BGB: Anwendungsbereich">310</a> Abs. 3 BGB vor. Die zu kurz bemessene Klagefrist ist in diesen Fällen unwirksam mit der Folge, dass eine Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden musste. Dagegen kommt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Überprüfung der Dauer der Ausschlussfrist an dem Maßstab von Treu und Glauben (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB) dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel handeln sollte. Das Landesarbeitsgericht muss diese Frage noch in tatsächlicher Hinsicht aufklären.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 572/04" target="_blank" title="BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04">5 AZR 572/04</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. August 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Sa 178/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 Sa 178/04</a> -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/08/25/wirksamkeit-einer-einzelvertraglich-vereinbarten-ausschlussfrist/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Abgeltung von Urlaub bei Blockfreistellung in der Altersteilzeit</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/07/25/abgeltung-von-urlaub-bei-blockfreistellung-in-der-altersteilzeit/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/07/25/abgeltung-von-urlaub-bei-blockfreistellung-in-der-altersteilzeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Jul 2007 14:35:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersteilzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/07/25/abgeltung-von-urlaub-bei-blockfreistellung-in-der-altersteilzeit/</guid>
		<description><![CDATA[Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit, so ist das keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit enthalten keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">7</a> Abs. 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit,<span id="more-14"></span> so ist das keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche sind daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit enthalten keine abweichende Regelung.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Eine Angestellte des öffentlichen Dienstes hatte ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2004 im sogenannten Blockmodell vereinbart. Danach sollte die Arbeitsphase vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 und die Freistellungsphase vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2004 dauern. Die Angestellte hatte ihren Urlaub für das Jahr 2001 bis auf vier Tage genommen; letzter Urlaubstag war der 21. September 2001. Ab dem 1. Oktober 2001 bis zum Beginn der Freistellung am 1. Februar 2002 war sie ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Ihre Klage auf Abgeltung dieser vier Urlaubstage sowie des anteiligen Urlaubs für das Jahr 2002 blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Risiko, dass ein Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Freistellungsphase nicht mehr eingebracht werden kann, trägt der Arbeitnehmer. Darin liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im Blockmodell mit denjenigen, die während der Altersteilzeit durchgehend mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten. Diese können bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Urlaubsgewährung von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 143/04" target="_blank" title="BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 143/04">9 AZR 143/04</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2003 &#8211; 15 Sa 1006/03 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/07/25/abgeltung-von-urlaub-bei-blockfreistellung-in-der-altersteilzeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen verfassungskonform</title>
		<link>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/06/25/geschlechterquote-bei-betriebsratswahlen-verfassungskonform/</link>
		<comments>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/06/25/geschlechterquote-bei-betriebsratswahlen-verfassungskonform/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Jun 2007 14:33:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Soko</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratswahl]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechterquote]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/06/25/geschlechterquote-bei-betriebsratswahlen-verfassungskonform/</guid>
		<description><![CDATA[Die Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO sind nicht verfassungswidrig. Die in § 15 Abs. 2 BetrVG getroffene Anordnung, dass das im Betrieb vertretene Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO vorgesehene Listensprung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Regelungen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 BetrVG: Zusammensetzung nach Besch&auml;ftigungsarten und Geschlechter">15</a> Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO sind nicht verfassungswidrig. Die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 BetrVG: Zusammensetzung nach Besch&auml;ftigungsarten und Geschlechter">15</a> Abs. 2 BetrVG getroffene Anordnung, dass das im Betrieb vertretene Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, <span id="more-13"></span>und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO vorgesehene Listensprung verstoßen weder gegen den nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3</a> Abs. 1 GG bestehenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl, noch wird dadurch in unzulässiger Weise in die durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank">9</a> Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie eingegriffen. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bei der angefochtenen Betriebsratswahl in einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post entfielen auf Frauen als Geschlecht in der Minderheit drei von neun Betriebsratssitzen. Um diese Sitze konkurrierte die Vorschlagsliste der Gewerkschaft ver.di mit der Vorschlagsliste der Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM). Bei Anwendung des d&#8217;Hondt&#8217;schen Höchstzahlverfahrens entfielen auf die Liste ver.di sieben Betriebsratssitze, auf die Liste DPVKOM zwei Sitze. Da auf der Liste DPVKOM keine Frauen kandidiert hatten, wurde einer der beiden auf die DPVKOM-Liste entfallenden Sitze der Liste ver.di zugeschlagen, so dass eine weitere Frau Betriebsratsmitglied wurde. Dagegen wandte sich die DPVKOM und verlangte die Berichtigung des Wahlergebnisses. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihnen im Wesentlichen entsprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und eines Betriebsratsmitglieds hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Ein Anspruch der DPVKOM auf Berichtigung des Wahlergebnisses besteht nicht, da dieses unter Zugrundelegung der wirksamen Regelungen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 BetrVG: Zusammensetzung nach Besch&auml;ftigungsarten und Geschlechter">15</a> Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO zutreffend ermittelt wurde.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. März 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 40/04" target="_blank" title="BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04">7 ABR 40/04</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 31. März 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 TaBV 12/03" target="_blank" title="LAG K&ouml;ln, 31.03.2004 - 3 TaBV 12/03">3 TaBV 12/03</a> -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.arbeitsrechts-manufaktur.de/2007/06/25/geschlechterquote-bei-betriebsratswahlen-verfassungskonform/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
