meyFA Arbeitsrecht

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Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet.

Der Gesetzentwurf setzt Vorschläge aus der arbeitsgerichtlichen Praxis um.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Klageerhebung erleichtert, indem sie ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben können, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit leisten. Es wird ein zusätzlicher Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen der losgelöst von den betrieblichen Strukturen auf den Ort abstellt, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Dies kommt vor allem denjenigen Beschäftigten zu Gute, die, wie z.B. Außendienstmitarbeiter, ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird durch eine Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden vereinfacht und beschleunigt. Dort, wo eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter sachlich nicht geboten ist, kann der Vorsitzende allein entscheiden.

Dies betrifft:

  • die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid;
  • die Verwerfung einer unzulässigen Berufung;
  • die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde im Beschlussverfahren;
  • die Entscheidung über die Gerichtskosten, wenn nur noch über sie zu entscheiden ist;
  • Berichtigungen des Tatbestandes arbeitsgerichtlicher Urteile, die zwischen den Parteien unstreitig sind, und daher eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

Der oder die Vorsitzende kann auch in diesen Fällen seiner Alleinentscheidungsbefugnis ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Einstellung der vorläufigen Zwangsvollstreckung in den Fällen des § 707 Abs. 1 und § 719 Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung erfolgt und dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben ist.

Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in § 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der materiell rechtliche Kündigungsschutz bleibt unverändert.

Das Kündigungsschutzverfahren wird in den Fällen der nachträglichen Klagezulassung gestrafft und beschleunigt. Das Verfahren der nachträglichen Klagezulassung wird mit dem Verfahren über die Klage verbunden. Das Arbeitsgericht soll in der Regel über die nachträgliche Klagezulassung und Klage gemeinsam durch Urteil entscheiden. Bislang konnte über den Antrag nur gesondert in einem Zwischenverfahren entschieden werden.

Das Landesarbeitsgericht kann zukünftig selbst über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entscheiden, wenn der Antrag erstmals beim Landesarbeitsgericht gestellt wird oder das Arbeitsgericht darüber nicht entschieden hat.

Einer Zurückweisung an das Arbeitsgericht, die das Verfahren erheblich verzögern würde, bedarf es nicht mehr.

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