meyFA Arbeitsrecht

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Das Arbeitsrecht soll einerseits die Frühverrentung für ältere Arbeitnehmer fördern. Andererseits ist die Verlängerung der Lebensarbeitszeit aus finanziellen bzw. wirtschaftlichen Gründen notwendig. Deswegen plant der Gesetzgeber, die Regelaltersrente für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1947 bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres anzuheben. Dass aber “passt” nicht zum aktuellen Alterteilzeitrecht und führt vor allem zu Problemen bei den Altersteilzeitverträgen der Jahrgänge 1952 – 1954.

 

Altersteilzeitverträge sind auf den Renteneintritt befristete Arbeitsverhältnisse. Sie sollen einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Deswegen enthalten Altersteilzeitverträge eine Vertragsklausel, nach der das Arbeitsverhältnis auf den Renteneintritt befristet ist. Die Befristung kann sich entweder auf die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf einen vorgezogenen Rentenbeginn beziehen.

 

Vorgezogene Altersrente können bzw. konnten beanspruchen

  1. langjährig Versicherte: §§ 36, 236 SGB VI
  2. Schwerbehinderte: §§ 37, 236a SGB VI
  3. Arbeitnehmer nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit: § 237 SGB VI
  4. Frauen: § 237a SGB VI

 

 

Ziff. 3, nämlich Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, ist nun begrenzt auf Personen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Danach gibt es diese Rentenart nicht mehr.

 

Damit ergeben sich bislang höchstrichterlich nicht geklärte Schwierigkeiten für Altersteilzeitverträge mit gesetzlich versicherten Arbeitnehmern der Jahrgänge 1952 – 1954, die länger als drei Jahre dauern und in eine vorgezogene Rente führen sollen.

 

Lösungsansätze sind Gesetzesanalogien bzw. Auslegungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

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