meyFA Arbeitsrecht

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Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 19.7.2006 – 5 U 719/05-107, veröffentlicht in ArbRB 2007, Seite 36, die Rechtsposition des Arbeitnehmers erheblich verstärkt und bestätigt, dass schon das Androhen einer Kündigung einen Versicherungsfall darstellen kann.

 

Der Fall:

 

Der Arbeitnehmer verlangte von seiner Rechtschutzversicherung die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer vom Arbeit­geber angestrengten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer war mitgeteilt worden, dass sein Ar­beitsplatz ersatzlos gestrichen werde, gleichzeitig wurde ein Entwurf eines Aufhebungsvertrages vorgelegt, der vom Arbeitnehmer nicht unterzeichnet wurde. Der Ar­beitnehmer schaltete seinen Rechtsanwalt ein, der die Verhandlungen bis zum Abschluss eines Aufhebungsver­trages (mit geänderten Bedingungen) führte. In der Prä­ambel des Aufhebungsvertrages war enthalten, dass die Beendigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Personalabbau notwendig war und deshalb der Arbeitsplatz des Klägers entfallen ist.

 

Das Urteil:

 

Teilt der Arbeitgeber unter Vorlage eines Auf­hebungsvertragsentwurfes mit, dass er das Ar­beitsverhältnis in jedem Fall beenden will, hat die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers alle durch die Verhandlung eines Aufhebungsvertra­ges entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu tra­gen.

 

Die Konsequenz:

 

Lassen Sie bei Aufhebungsvertragsver­handlungen stets überprüfen, ob nicht ein Versicherungs­fall vorliegt, so dass Verhandlungen von der Rechtsschutzversicherung abzudecken sind.

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