Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 19.7.2006 – 5 U 719/05-107, veröffentlicht in ArbRB 2007, Seite 36, die Rechtsposition des Arbeitnehmers erheblich verstärkt und bestätigt, dass schon das Androhen einer Kündigung einen Versicherungsfall darstellen kann.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer verlangte von seiner Rechtschutzversicherung die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer vom Arbeitgeber angestrengten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer war mitgeteilt worden, dass sein Arbeitsplatz ersatzlos gestrichen werde, gleichzeitig wurde ein Entwurf eines Aufhebungsvertrages vorgelegt, der vom Arbeitnehmer nicht unterzeichnet wurde. Der Arbeitnehmer schaltete seinen Rechtsanwalt ein, der die Verhandlungen bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages (mit geänderten Bedingungen) führte. In der Präambel des Aufhebungsvertrages war enthalten, dass die Beendigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Personalabbau notwendig war und deshalb der Arbeitsplatz des Klägers entfallen ist.
Das Urteil:
Teilt der Arbeitgeber unter Vorlage eines Aufhebungsvertragsentwurfes mit, dass er das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will, hat die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers alle durch die Verhandlung eines Aufhebungsvertrages entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu tragen.
Die Konsequenz:
Lassen Sie bei Aufhebungsvertragsverhandlungen stets überprüfen, ob nicht ein Versicherungsfall vorliegt, so dass Verhandlungen von der Rechtsschutzversicherung abzudecken sind.

